Beherbergungsvorschriften

Dies sind die ab dem12.5.2021 geltenden Beherbergungsregeln

Öffnungsregelungen für Hotellerie und Beherbergungsbetriebe

§ 8 Hotellerie, Beherbergungsbetriebe
Einrichtungen des Beherbergungsgewerbes sind geöffnet, insbesondere

  1. Hotels, Hotels garnis, Pensionen, Gasthöfe, Gästehäuser und ähnliche Einrichtungen, (mit Testpflicht § 1 (9) CoBeLVO!)
  2. Ferienhäuser, Ferienwohnungen, Privatquartiere und ähnliche Einrichtungen (keine Testpflicht!)
  3. Jugendherbergen, Familienferienstätten, Jugendbildungsstätten, Erholungs-, Ferien und Schulungsheime, Ferienzentren und ähnliche Einrichtungen (mit Testpflicht § 1 (9) CoBeLVO!)
  4. Campingplätze, Reisemobilplätze, Wohnmobilstellplätze und ähnliche Einrichtungen (keine Testpflicht!)

Die folgenden Maßgaben sind zu beachten:

Einrichtungen nach Nr. 1 bis 4 dürfen mit der Maßgabe öffnen, dass

  1. die zur Beherbergung dienenden Wohneinheiten jeweils über eigene sanitäre Einrichtungen verfügen,
  2. sämtliche Gemeinschaftseinrichtungen geschlossen sind,
  3. Angebote von Sport- und Freizeitaktivitäten, Wellnessangebote sowie Gruppenangebote mit Freizeitcharakter nicht zulässig sind,
  4. ein Hygienekonzept vorgehalten wird.
  • Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung für die Kontaktdaten sämtlicher Gäste. Die Aufbewahrungspflicht des Bundesmeldegesetzes bleibt unberührt.
  • In allen öffentlich zugänglichen Bereichen der Einrichtungen gelten das Abstandsgebot sowie die Maskenpflicht. Der Betreiber der Einrichtung hat durch Steuerung des Zutritts Ansammlungen von Personen in öffentlich zugänglichen oder Gästen vorbehaltenen Bereichen der Einrichtung, die von einer Mehrzahl von Personen benutzt werden, zu vermeiden.
  • Für Gäste von Einrichtungen nach Nr. 1 und 3 gilt die Testpflicht nach § 1 Abs. 9 der 20. CoBeLVO. Bei mehrtätigen Aufenthalten ist alle 48 Stunden, gerechnet ab Vornahme der jeweils letzten Testung, eine erneute Testung vorzunehmen. Die Testpflicht gilt nicht für Kinder bis einschließlich fünf Jahre.

Maßgeblich sind die Bestimmungen der 20. CoBeLVO. Diese finden Sie in der aktuellsten Fassung hier: https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/

§ 7 Reglungen für die Gastronomie
Die Regelungen zur Öffnung der Außengastronomie haben sich nicht geändert. Weitere Lockerungen sind in der Stufe 2 und 3 des Perspektivplans vorgesehen.

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